Von der Kfz-Werkstatt über den Malerbetrieb bis zum Chemiekonzern – täglich arbeiten tausende Unternehmen mit sogenannten Gefahrstoffen. Diese sind ein häufig unterschätztes Risiko für die Umwelt und den Betrieb. „Gelangen giftige Substanzen in Böden oder Gewässer, muss der verursachende Betrieb für den entstandenen Schaden haften – in unbegrenzter Höhe“, warnt Michael Staschik von der Nürnberger Versicherung. Vor allem für kleine und mittlere Firmen können diese Sanierungskosten zu existenzbedrohenden Situationen führen.
Der Schutz der Umwelt gilt in Deutschland als Staatsziel. Mit dem Umweltschadengesetz (USchadG) nimmt der Staat seit 2007 auch Unternehmen in die Pflicht. Im Mittelpunkt stehen hier die Vermeidung von Umweltschäden und deren Sanierung im Schadensfall. „Das Gesetz regelt Verantwortlichkeiten und notwendige Maßnahmen für Schäden an der Umwelt, die in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit entstehen. Geht von der Tätigkeit ein besonders umweltgefährdendes Potenzial aus, gilt zudem eine verschuldensunabhängige Haftung“, erläutert Staschik. Das betrifft Betriebe, die mit Chemikalien, Lacken oder Ölen arbeiten.
Benzin, Farben und Lacke, Dünger, Pflanzenschutzmittel und auch Öl – sie alle sind oder enthalten gefährliche Stoffe nach § 3a des Chemikaliengesetzes (ChemG). Obwohl tagtäglich tausendfach verwendet, stellen sie eine besondere Gefährdung für Mensch und Umwelt dar. „Die Gefahrstoffverordnung stellt daher besondere Anforderungen für den betrieblichen Umgang und hat speziell für kleine und mittlere Unternehmen modellhafte Schutzleitfäden entwickelt, die Betrieben auch bei der Vermeidung von Umweltschäden helfen“, erklärt Staschik.
Leitfäden für den richtigen Umgang
Weitere Informationen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz finden Unternehmer in der Gestis-Stoffdatenbank. Allgemein gilt: Wenn möglich sollte der Einsatz von Gefahrstoffen vermieden werden (Substitutionsgebot), Arbeitnehmer müssen durch die richtige Ausrüstung geschützt werden und es sind geeignete organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. „So sollten Gewerbetreibende immer auf eine sachgemäße Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen achten und den Zugriff Unbefugter verhindern“, rät der Experte. Doch auch größte Sorgfalt kann Missgeschicke und Unfälle im Betrieb nicht immer verhindern.
Eine häufige Ursache ist menschliches Versagen. Und auch ohne persönliches Verschulden gilt: Freigesetzte Gefahrenstoffe können nicht nur zu Sachschäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Menschen führen, sondern auch Flora, Fauna, Gewässer oder Böden belasten. Mit immensen Folgen wie ein Beispiel zeigt: Nach einem Brand in einem Landhandel mit Düngemittellager floss kontaminiertes Löschwasser in die Jagst. In den folgenden Tagen starben auf einer Länge von 100 Kilometern tonnenweise Fische. 22 Fischereiberechtigte erlitten dadurch Einbußen und forderten Schadenersatz vom Eigentümer. Nach mehrjährigem Rechtsstreit verpflichtete sich der Verursacher in einem Vergleich 2018 zur Zahlung von 200.000 Euro.
Pflicht zur Wiederherstellung
Damit ist der Fall für den Betreiber noch glimpflich ausgegangen: „Nach Paragraph sechs des Umweltschadengesetzes trifft Gewerbetreibende eine Sanierungspflicht, wenn geschützte Tier- und Pflanzenarten, Boden und Gewässer sowie geschützte Lebensräume geschädigt werden.
Das bedeutet: Das verursachende Unternehmen muss Schadensbegrenzungsmaßnahmen vornehmen sowie erforderliche Sanierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Umgebung ergreifen“, erläutert Staschik. Im geschilderten Fall ging es nur um die zivilrechtlichen Ansprüche. Treten noch öffentliche Forderungen für die Reinigung verschmutzter Gewässer oder Naturschutzgebiete und die Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren hinzu, übersteigen die Kosten schnell die Millionengrenze. Insgesamt stehen rund 500 Tier- und Pflanzenarten unter strengem Schutz. Darüber hinaus stehen 14 Prozent der Fläche Deutschlands unter Naturschutz. Folglich liegen fast 98 Prozent aller Betriebe weniger als 10 Kilometer und knapp 67 Prozent weniger als 2,5 Kilometer von einem Schutzgebiet entfernt.
Was beachten bei Versicherungen?
Unternehmen können sich mit Versicherungen gegen Umweltschäden absichern. In der Regel enthält die klassische Betriebshaftpflichtversicherung eine sogenannte Umwelthaftpflichtversicherung. Teilweise bieten die Versicherungen auch zusätzliche Policen an. Wichtig ist: Die Deckungssumme sollte mindestens drei Millionen Euro betragen. Für Betriebe mit besonders hohem umweltgefährdenden Potenzial ist eine Deckungssumme von fünf Millionen empfehlenswert. Damit sind allerdings nur Schäden Dritter abgesichert. Für Schäden am Grundwasser sowie auf dem eigenen Grundstück, können Betriebe ebenfalls vom Staat belangt werden. Hierfür sind teilweise eigene Zusatzversicherungen abzuschließen. do
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