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Der TÜV Nord legt nun ein Berechnungsverfahren für Sicherheitsabstände sowie weitere Schutzmaßnahmen fest und schließt damit die vorhandene Lücke im Regelwerk.

Druckgeräte sind geschlossene Behälter, deren Druck im Inneren vom Umgebungsdruck abweicht. Dazu zählen Dampfkessel, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion sowie druckhaltende Ausrüstungsteile. Da diese Geräte unter hohem Druck stehen, ist ihr Betrieb mit erheblichen Gefahren verbunden. Um sicherzustellen, dass die Druckgeräte einwandfrei funktionieren, verlangt der Gesetzgeber, dass sie vor und während des Betriebs geprüft werden (ProdSG Abs.1, §2, Nr. 30; BetrSichV).

Dabei werden die Geräte mit erhöhtem Druck belastet, woraus sich eine Situation mit gesteigertem Gefährdungspotenzial für die an derPrüfung beteiligten Personen ergibt. „Aufgrund des erhöhten Prüfdrucks können sich Anlageteile wie Verschraubungen, Flansche oder Stopfen lösen, die dann wie Geschosse durch die Luft fliegen. Explodiert ein Druckgerät, kann sogar allein die Druckwelle zu ernsthaften Verletzungen führen“, erklärt Robert Wernicke von TÜV Nord. Das Prüfen von überwachungsbedürftigen Anlagen wird in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 erläutert.

Entsprechend legt TÜV Nord folgende Schutzmaßnahmen für die Prüfung von Druckgeräten fest:

  • Handlungsanleitung für die Prüfung von Druckgeräten bereitstellen
  • Gefahren vor Ort analysieren
  • Sicherheitsabstände nach TÜV-Nord-Berechnungsverfahren definieren
  • Gefahrenbereiche festlegen, die nicht betreten werden dürfen
  • gegebenenfalls Schutzbarrikaden errichten.

In diesen werden jedoch keine konkreten Sicherheitsabstände für die Prüfer vorgeschrieben. „Die Vorgaben der Regelwerke bei der Prüfung von Druckgeräten sind äußerst dürftig. Es gibt keine verbindlichen Regelungen für Sicherheitsabstände oder andere Schutzmaßnahmen“, kritisiert Wernicke. „Als zugelassene Überwachungsstelle sehen wir uns daher in der Pflicht, hier konkrete Angaben zu machen.“

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