Ralf Michael

Ralf Michael ist Abteilungsleiter für Chemikalienrecht und Arbeitsschutz bei der Uniti in Berlin. Im Verband sind die Bereiche Kraftstoffe, Wärmemarkt, Schmierstoffe und Additive vertreten. Er repräsentiert etwa 90 Prozent der deutschen mittelständischen Mineralölunternehmen. (Bild: Uniti-Mineralöltechnologie)

fluid: Herr Dr. Michael, Gefahrstoffetiketten sind auch für Schmierstoffe nichts Neues. Was ändert sich nun mit der CLP Kennzeichnung?

Im Vergleich zum alten Recht gibt es bei der CLP-Kennzeichnung eine Reihe von Änderungen. Anstelle von Gefahrensymbolen werden Gefahrenpiktogramme mit schwarzen Symbolen auf weißem Hintergrund in rot-umrandeten Rauten verwendet. R-Sätze werden durch H-Sätze ersetzt, abgeleitet von „Hazard Statements“, und die S-Sätze durch P-Sätze, von „Precautionary Statements“. Bestimmte ergänzende Gefahreninformationen werden über EUH-Sätze vermittelt.

Außerdem werden mit CLP zwei Signalwörter eingeführt: „Gefahr“ wird für schwerwiegende Gefährdungen verwendet, zum Beispiel für Ätzwirkung, und „Achtung“ für weniger schwerwiegende Gefährdungen, zum Beispiel für Reizwirkung.

fluid: Wer legt eigentlich fest, welche Etiketten und Gefahrenpiktogramme auf einem Gebinde angebracht werden müssen?

Gemäß CLP-Verordnung sind die Importeure in die EU und die Hersteller, zum Beispiel Formulierer, von Gemischen für die korrekte Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen, die sie in Verkehr bringen, verantwortlich. Umfüller können die Einstufung ihres Lieferanten übernehmen, müssen aber für eine CLP-konforme Kennzeichnung und Verpackung sorgen.

Auch Händler sollen gewährleisten, dass die Kennzeichnung der Gebinde den CLP-Vorgaben entspricht. So hat ein Händler zum Beispiel dafür Sorge zu tragen, dass das Etikett in den Amtssprachen der EU-Staaten ausgeführt ist, in die er liefert. Wenn ein Akteur in der Lieferkette die Kennzeichnung verändert, muss er seine Kontaktdaten auf dem Etikett angeben. Grundsätzlich ist der auf dem Etikett aufgeführte Lieferant für die Inhalte des Etiketts verantwortlich.

fluid: Welche Bestandteile eines Schmierstoffes werden als gefährlich angesehen und sind somit ausschlaggebend für die CLP-Einstufung und -Kennzeichnung? Welche Änderungen sind durch CLP zu erwarten?

Schmierstoffe sind in der Regel Gemische, die aus Basisölen oder -flüssigkeiten und Additiven bestehen. Die physikalischen Gefahren eines Gemischs ergeben sich aus den physikalischen Daten für das Gemisch, so bestimmt zum Beispiel der Flammpunkt die Entzündbarkeit einer Flüssigkeit. Die Gesundheits- und Umweltgefahren resultieren aus der Gefährlichkeit der einzelnen Bestandteile und deren Konzentration im Gemisch. Für jedes Gemisch, das heißt auch jeden Schmierstoff, muss eine separate Bewertung durchgeführt werden, die dann gegebenenfalls eine CLP-Einstufung und -Kennzeichnung zum Ergebnis hat.

Zwar können Schmierstoffkomponenten, wie zum Beispiel Additive, als gefährlich eingestuft sein; ob dies zu einer CLP-Einstufung und -Kennzeichnung des Schmierstoffs führt, hängt aber von deren Konzentration im Gemisch ab.

Verschiedene Änderungen bei den Einstufungskriterien können dazu führen, dass nach altem Recht nicht als gefährlich einzustufende Gemische unter CLP als gefährlich bewertet werden beziehungsweise, dass Gemische nach neuem Recht strenger eingestuft werden. Beispielsweise sind bei Gemischen mit ätzenden und reizenden Komponenten häufig strengere Einstufungen und Kennzeichnungen nach CLP zu erwarten, da die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung deutlich gesunken sind.

Die geänderten Einstufungskriterien der Aspirationsgefahr sind von Bedeutung für kohlenwasserstoffhaltige Schmierstoffe. Durch CLP wird das Einstufungskriterium der kinematischen Viskosität von unter 7 mm²/s auf kleiner gleich 20,5 mm²/s bei 40 Grad Celsius angehoben. Diese erhebliche Verschärfung der Einstufungsvorgaben kann dazu führen, dass nach altem Recht als nicht gefährlich eingestufte Produkte unter CLP als aspirationsgefährlich mit dem Piktogramm „Gesundheitsgefahr“ zu kennzeichnen sind, auch wenn die Zusammensetzung selbst nicht geändert wurde. Hiervon können zum Beispiel niedrigviskose Metallbearbeitungsöle, Schmierstoffe und Betriebsflüssigkeiten betroffen sein, die Kohlenwasserstoffe wie Mineralöle oder Polyalphaolefine enthalten.

fluid: Die Übergangsfrist für Gemische läuft ja nun am 1. Juni 2015 aus. Dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch Produkte mit der CLP-Kennzeichnung, vorausgesetzt sie müssen gekennzeichnet sein, geliefert werden? Und was ist unter der Abverkaufsfrist bis zum 1. Juni 2017 zu verstehen?

Alle Gemische, die ab dem 1. Juni 2015 hergestellt oder verpackt beziehungsweise aus Nicht-EU-Staaten importiert werden, dürfen ab diesem Datum in der EU nur noch mit CLP-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

Für Gemische, die vor dem 1. Juni 2015 mit alter Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden sind, kann die sogenannte Abverkaufsfrist genutzt werden, das heißt diese Produkte müssen bis zum 1. Juni 2017 nicht nach CLP gekennzeichnet werden und brauchen auch in der Lieferkette bis zu diesem Datum nicht umgelabelt werden. Wird das Produkt in eine andere Verpackung umgefüllt, muss diese aber nach CLP gekennzeichnet werden.

Die Abverkaufsfrist kann auch von Herstellern für Gemische genutzt werden, die in verkaufsfertiger Verpackung vor dem 1. Juni 2015 nach altem Recht gekennzeichnet worden sind. do

Das Interview führte Helmut Winkler, freier Autor für fluid

Regeln im Detail

Gefahrstoffkennzeichnung auf Schmierstoffgebinden

Kennzeichnungsetiketten sollen den Personen die mit den Stoffen oder Gemischen umgehen, die relevanten Gefahren und wichtigen Sicherheitshinweise vermitteln. Ab ersten Juni 2015 gilt nun die EG Verordnung Nummer 1272/2008 (Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures), kurz CLP genannt, verpflichtend für Gemische. Mit dieser Verordnung wird das Globally Harmonized System, die weltweite einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen, in der EU umgesetzt.

 

 

 

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