Es gibt  auch Fördermittel für die energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen. Sie werden unverändert zu 50 % gefördert.

(Bild: eyetronic – stock.adobe.com)

Die größten Förderprogramme für Unternehmen in Deutschland sind die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) und die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW). Beide wurden im Frühjahr 2024 aufgrund geänderter Rahmenbedingungen durch das Energieeffizienzgesetz, das novellierte Gebäudeenergiegesetz und die Änderungen an der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) angepasst. Zudem wird seit Kurzem Ladeinfrastruktur wieder gefördert.

Die BEG gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, antragsberechtigt ist fast jede Privatperson und jedes Unternehmen. Sie fußt auf zwei Säulen:

1. Einzelmaßnahmen im Bestand mit:

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle, z. B. Dämmung oder Wärmeschutz
  • Anlagentechnik, z. B. Lüftungsanlagen
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik). In der neuen Fassung der BEG zählen hierzu solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen sowie wasserstofffähige Heizungen und innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien, außerdem die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes (Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz)
  • Heizungsoptimierungen, die die Anlageneffizienz verbessern oder die Emissionen von Biomasseheizungen verringern

Diese Maßnahmen werden mit einem Investitionszuschuss gefördert. Antragsstelle ist das BAFA, mit Ausnahme von Heizungsanlagen. Sie sind neuerdings bei der KfW zu beantragen.

2. Systemische Maßnahmen umfassen die Sanierung eines Gebäudes oder Teile davon sowie Neubauten. Hierfür stehen Tilgungszuschüsse und Zinsvergünstigungen zur Verfügung, die über die KfW zu beantragen sind.

Außerdem gibt es Fördermittel für die energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen. Sie werden unverändert zu 50 % gefördert.

Für einige der Maßnahmen gelten neue Fördersätze, wie in Tabelle 1 dargestellt. Zum Grundfördersatz können verschiedene Boni kommen. Diese gelten jedoch ausschließlich für selbstgenutzte Wohngebäude, Industrieunternehmen stehen sie also nicht zur Verfügung.  

Weitere Neuerungen bei der BEG

Der Antragsprozess verläuft in der Regel so, dass zuerst der Förderantrag zu stellen ist und erst nach Erhalt der Förderzusage mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen werden darf. In der BEG ist es allerdings zulässig, bereits nach bestätigtem Eingang des Förderantrages auf eigenes Risiko zu beginnen, weil kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Förderung besteht.

Mit den Änderungen der BEG wurde für den Heizungstausch eine weitere Ausnahme formuliert: Noch bis 31.08.2024 dürfen Unternehmen schon vor Antragsstellung mit der Umrüstung beginnen. In diesem Fall ist jedoch zwingend ein Energieeffizienz-Experte oder ein beim BAFA registrierter Installateur einzubinden. Dieser muss eine technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen, die dann mit dem Förderantrag einzureichen ist. Für den frühzeitigen Beginn kann eine Antragsstellung noch bis zum 30.11.2024 erfolgen.

Neu – und nun etwas unübersichtlicher – sind die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Wärmeerzeugungsanlagen (s. Tabelle 2). Eine weitere Änderung bei Nichtwohngebäuden besteht darin, dass die maximal förderfähigen Ausgaben nun gestaffelt sind. Maßgeblich sind hierbei die Quadratmeter der Nettogrundfläche (NGF), auf die sich die Maßnahme auswirkt. Für eine neue Wärmeerzeugungsanlage, die ein Gebäude mit einer NGF von 1 000 m2 beheizt, dürfen demnach maximal Kosten von 152.000 Euro angesetzt werden, bei 1 300 m2 NGF wären es 176.000 Euro. Bei Gebäuden mit einer NGF unter 150 m2 werden pauschal Kosten von 30.000 Euro angesetzt, unabhängig von der tatsächlichen NGF. Anders bei der Förderung von Einzelmaßnahmen (ohne Heizungsanlagen) sowie der Fachplanung und Baubegleitung, hier gibt es keine Staffelung der maximal förderfähigen Summe.

Eine weitere wichtige Neuerung der BEG: Bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss jetzt ein unterzeichneter Lieferungs- bzw. Leistungsvertrag „mit aufschiebender Bedingung einer Förderzusage“ vorliegen. Das heißt, dass der Auftrag aktiv wird, wenn eine Förderzusage vorliegt. Damit soll sichergestellt werden, dass Unternehmen die Maßnahmen, für die sie einen positiven Förderbescheid haben, auch tatsächlich umsetzen. Ein entsprechender Passus steht hier zur Verfügung.

Mit der neuen Fassung der BEG wieder förderfähig sind Maßnahmen zur Wiederherstellung von Oberflächen in Innenräumen, zum Beispiel Putz- und Malerarbeiten im Rahmen eines Fenstertauschs. Weitere Änderungen betreffen Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz: Die betreffenden Anlagen müssen nun älter als zwei Jahre sein. Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, dürfen hingegen nicht älter als 20 Jahre sein.

Ganz neu wurde die Emissionsminderung bei Biomasseanlagen in die BEG aufgenommen:  Werden zentrale Heizungsanlagen nachgerüstet, sodass sie weniger Staubemissionen verursachen, ist ein Zuschuss von 50 % möglich. Um Unternehmen den Zeitdruck zu nehmen, haben Unternehmen jetzt 36 statt wie bisher 24 Monate Zeit, um eine nach BEG geförderte Maßnahmen umzusetzen. Rechnungen mit einem Leistungszeitraum nach den 36 Monaten werden nicht mehr anerkannt. Spätestens nach drei weiteren Monaten müssen alle Dokumente beim BAFA eingereicht sein. Hierzu gehört ein technischer Projektnachweis (TPN), der von einem Energieeffizienz-Experten zu erstellen ist.

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Hintergrund

Übersicht der neuen Fördersätze

Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts für Staub von 2,5 mg/m3 ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag in Höhe von 2 .500 Euro gemäß Nummer 8.4.6 gewährt.2 Der Klimageschwindigkeitsbonus reduziert sich gestaffelt gemäß Nummer 8.4.4. und wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Bis 31. Dezember 2028 gilt ein Bonussatz von 20 %. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz (CC BY-ND4.0)
Bei Biomasseheizungen wird bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts für Staub von 2,5 mg/m3 ein zusätzlicher pauschaler Zuschlag in Höhe von 2 .500 Euro gemäß Nummer 8.4.6 gewährt.2 Der Klimageschwindigkeitsbonus reduziert sich gestaffelt gemäß Nummer 8.4.4. und wird ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern gewährt. Bis 31. Dezember 2028 gilt ein Bonussatz von 20 %. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz (CC BY-ND4.0) (Bild: BAFA)

Bundesförderung für EEW

Die EEW besteht in der aktuellen Fassung aus drei großen Bereichen mit insgesamt sechs Modulen:

  • 1. Einzelmaßnahmen: Dazu gehören Maßnahmen zur Erhöhung der Energie- oder Ressourceneffizienz bei Querschnittstechnologien (Modul 1) sowie Anlagentechnik für Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
    (z. B. Prozesswärme über Wärmepumpen oder aus Holz / Reststoffen, Modul 2). Modul 3 beinhaltet MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software, die der Reduzierung des Energieverbrauchs dienen. Modul 6 beinhaltet eine Förderung für kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitenden, die ihre mit fossilen Energieträgern betriebenen Produktionsanlagen durch Neuanlagen ersetzen, die elektrisch oder mit erneuerbaren Energien laufen. Zu beantragen sind diese Förderungen beim BAFA, wenn es um Investitionszuschüsse geht, bzw. bei der KfW im Fall von Krediten und Tilgungszuschüssen.
  • 2. Systemische Maßnahmen: Das sind im Wesentlichen Maßnahmen zur Effizienzsteigerung (Modul 4). Für Investitionszuschüsse ist auch hier das BAFA zuständig. Daneben gibt es einen Förderwettbewerb unter Verantwortung des VDI|VDE|IT.
  • 3. Konzeptionelle Maßnahmen: Hierunter fal­len Transformationspläne (bisher Transformationskonzepte). Sie sind unverändert im Förderwettbewerb über den VDI|VDE|IT zu beantragen.

Anders als bisher ist es nun nicht mehr möglich, eine Maßnahme auf eigenes Risiko gleich nach der Antragsstellung umzusetzen. Vielmehr müssen Unternehmen jetzt warten, bis der Bewilligungsbescheid für ihren Förderantrag vorliegt. Dies geht in der Regel nun aber schneller. Dank vereinfachter Antragsstellung haben Unternehmen nach der Einreichung der Unterlagen die Bewilligung meist innerhalb von sechs Wochen. Eine Förderung für Verbrennungsanlagen mit fossilen Brennstoffen gibt es nicht mehr. Wenn Unternehmen jedoch einen Prozess optimieren, sodass weniger fossile Brennstoffe verbraucht werden, können sie hierfür auch weiterhin Fördermittel beantragen.

Eine Übersicht über die neuen Förderquoten (außer Modul 4) gibt die Tabelle 'Förderquoten'. Die Quoten sind gestaffelt nach Unternehmensgröße. Als große Unternehmen gelten solche mit über 250 Mitarbeitenden, als mittlere Unternehmen alle mit 50 bis 250 Mitarbeitenden und als kleine Unternehmen alle unter 50 Mitarbeitenden. Die Tabelle zeigt, dass die Förderquoten nun fast alle geringer ausfallen, große Unternehmen erhalten für Querschnittstechnologien sogar gar keine Förderung mehr (Modul 1). Nur die Förderquoten für Transformationspläne (Modul 5) sind unverändert geblieben, die maximale Fördersumme wurde sogar von 50.000 auf 90.000 Euro angehoben. Erweitert wurde der Bereich Geothermie, hier sind jetzt auch Fördermittel für Machbarkeitsstudien möglich.

Gleichzeitig hat sich aber auch die Berechnungsgrundlage geändert, was die geringeren Förderquoten in einigen Fällen wettmachen dürfte: Unternehmen können jetzt die Gesamtkosten einer Maßnahme ansetzen statt wie bisher nur die Mehrkosten im Vergleich zu einer nicht energieeffizienten bzw. nicht klimafreundlichen 'Standard'-Lösung.

Maximal förderfähige Kosten im Rahmen der BEG
Maximal förderfähige Kosten im Rahmen der BEG (Bild: BAFA)
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Große Änderungen im Modul 4

In das Modul 4 der EEW fallen vor allem umfassendere Maßnahmen zur Reduzierung von Material und Energie. Es besteht nun aus drei Blöcken:

  • 1. Basisförderung für sogenannte Standardtechnologien (z. B. Lackierkabinen, Backöfen, Trockner, Pressen). Wird eine solche Anlage gegen eine neue ausgetauscht, die mindestens 15 % weniger Endenergie benötigt als die alte Anlage, erhalten mittlere Unternehmen 10 %, kleine Unternehmen 15 % der Gesamtkosten.
  • 2. Premiumförderung für alle Maßnahmen, die die Treibhausgas-Emissionen um mindestens 30 % gegenüber dem Ist-Zustand reduzieren. Um den Ist-Zustand zu belegen, müssen Unternehmen auf Basis einer Bilanzierung des aktuellen Energieverbrauchs die CO2-Äquivalente errechnen. Die Förderquoten betragen hier für große Unternehmen 10 %, für mittlere 15 % und für kleine 20 % der Gesamtkosten. Alternativ besteht die Möglichkeit, Anträge nach De-Minimis-Verordnung zu stellen. Dabei werden nur die Investitionsmehrkosten angesetzt, im Gegenzug gelten höhere Förderquoten: 25 % für große, 35 % für mittlere und 45 % für kleine Unternehmen. Für alle Maßnahmen müssen Unternehmen nach wie vor ein Einsparkonzept vorweisen.
  • 3. Dekarbonisierungsbonus für zentrale Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Unternehmens, z. B. die Elektrifizierung mit erneuerbaren Energien, die außerbetriebliche Abwärmenutzung oder den Einsatz von grünem Wasserstoff. In diesen Fällen kommen zu den regulären Förderquoten im Rahmen der anderen EEW-Module 5 % der Gesamtkosten hinzu, alternativ 10 % der Investitionsmehrkosten nach De-Minimis-Verordnung.

Wie bislang sind die Fördersummen gedeckelt, die Höchstsummen wurden jedoch angehoben: Große Unternehmen erhalten jetzt bis zu 1.600 Euro pro Tonne CO2e (bisher 500 Euro), mittlere 2.200 Euro pro Tonne CO2e (bisher 900 Euro), kleine 2.600 Euro pro Tonne CO2e (bisher 1.200 Euro). Die maximale Fördersumme liegt für alle Unternehmen bei 20 Mio. Euro pro Vorhaben (bisher 15 Mio. Euro).

Förderquoten der EEW-Module (außer Modul 4)

*Maximal möglicher Förderzuschuss: 200.000 € / Vorhaben ***Maximal möglicher Förderzuschuss: 90.000 € / Transformationsplan **Maximal möglicher Förderzuschuss: 20 Mio. € / Vorhaben ****Machbarkeitsstudien Geothermie werden gefördert (Bild: BAFA)
*Maximal möglicher Förderzuschuss: 200.000 € / Vorhaben ***Maximal möglicher Förderzuschuss: 90.000 € / Transformationsplan
**Maximal möglicher Förderzuschuss: 20 Mio. € / Vorhaben ****Machbarkeitsstudien Geothermie werden gefördert (Bild: BAFA) (Bild: BAFA)

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